Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: 02/2025

Maßgeblich für den Geschäftsverkehr zwischen den Parteien sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache. Die englischsprachige Fassung ist eine unverbindliche Übersetzung.

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Eigentums-/Urheberrechte und Geheimhaltung

  1. Alle Lieferungen und Leistungen der PSL Systemtechnik GmbH (nachfolgend: PSL) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) und etwaigen gesonderten individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PSL ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Auch wenn PSL auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen zwischen PSL und dem Kunden (PSL und Kunde nachfolgend gemeinsam: Vertragspartner), auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Alle Angebote von PSL sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der PSL zustande. Für den Umfang und die Preise von Lieferungen oder Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der PSL maßgeblich.
  5. PSL behält sich an seinen dem Kunden zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Kostenvoranschlägen sowie allen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Gegenstände als solche oder inhaltlich ohne vorherige Zustimmung der PSL Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Im Falle der Nicht-Auftragserteilung sind diese Gegenstände PSL auf deren Verlangen unverzüglich herauszugeben.
  6. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und sie Dritten gegenüber nicht bekannt zu machen, sofern keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information/Unterlage in den Besitz eines Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er den jeweils anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Für den Fall von Verstößen gegen Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- und ähnliche Pflichten behält sich PSL rechtliche Schritte vor.

II. Preise, Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Die Preise gelten – vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen – ab Werk zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung, Zollkosten und sonstiger anfallender Nebenkosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 21 Kalendertagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PSL.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Von PSL an den Kunden gelieferte Waren (nachfolgend: Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der PSL bis zur Erfüllung sämtlicher PSL gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern, tritt jedoch schon jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen seine Abnehmer zur Sicherung der Zahlungsforderungen der PSL in Höhe des geschuldeten Betrags (inklusive Umsatzsteuer) an PSL ab; PSL nimmt diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der PSL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. PSL wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Dies gilt jedoch nur, solange kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen durch Dritte hat der Kunde PSL unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, PSL die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber PSL.
  4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann PSL die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn PSL vom Vertrag zurückgetreten ist.
  5. Tritt PSL bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist PSL berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

IV. Leistungszeit, Verzögerung, Teillieferungen

  1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragspartner. Ihre Einhaltung durch PSL setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (wie z.B. rechtzeitige Übermittlung sämtlicher, vom Kunden zu liefernden Informationen, Genehmigungen bzw. (Plan-)Freigaben; Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen) fristgerecht erfüllt hat. Solange dies nicht der Fall ist, verlängert sich die Leistungszeit angemessen, und zwar um den Zeitraum der vorgenannten Hindernisse zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
  2. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, mangelfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung der PSL, sofern PSL für die Belieferung des Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt PSL dem Kunden sobald als möglich mit.
  3. Die Leistungszeit ist, soweit nichts Anderes vereinbart ist, eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der PSL verlassen hat oder zur Abholung bereit steht.
  4. Teilleistungen sind zulässig, wenn die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die verbleibende Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, PSL erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  5. Ist die Unmöglichkeit der Leistung oder die Nichteinhaltung der Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die PSL nicht zu vertreten hat, zurückzuführen, haftet PSL nicht. Bei vorübergehender Unmöglichkeit verlängert sich die Leistungszeit angemessen um den Zeitraum der Unmöglichkeit zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
  6. Werden für den Kunden Änderungen oder Neuentwicklungen durchgeführt, so hat der Kunde in einem angemessenen Rahmen erhöhte Leistungszeiten hinzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und PSL den Kunden hierauf rechtzeitig hingewiesen hat.
  7. Gerät PSL mit einer Leistung in Verzug oder wird PSL eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von PSL auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer IX dieser AGB beschränkt.

V. Transport und Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Osterode am Harz, soweit nichts Anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist.
  2. Der Transport der Ware erfolgt grundsätzlich im Auftrag des Kunden, soweit nichts Anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist.
  3. Die Gefahr geht, sofern PSL nicht ausdrücklich den Transport übernommen hat, auf den Kunden über mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Dies gilt ebenso, wenn Teillieferungen erfolgen oder PSL noch andere Leistungen (z.B. Aufstellung und Montage) übernommen hat.
  4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die PSL nicht zuzurechnen sind oder der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. PSL hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz der durch die Verzögerung entstandenen Lagerkosten. Die Lagerkosten betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

VI. Probestellung

Werden Waren zur Probe überlassen, gelten diese als vom Kunden gekauft, wenn PSL sie nicht innerhalb der vereinbarten Rückgabe-Frist zurückerhält und PSL den Kunden spätestens bei Beginn der Frist auf diesen Umstand hingewiesen hat. Wurde keine Rückgabefrist angegeben, beträgt diese 4 Wochen. Maßgeblich ist das Datum auf dem Lieferschein. Im Falle der Rückgabe trägt der Kunde die Transport-, Überprüfungskosten und sonstige bei PSL anfallenden (Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur-, etc.) Kosten in angemessenem Umfang.

VII. Aufstellung und Montage

  1. Dem Kunden obliegt es, auf seine Kosten die notwendigen Voraussetzungen für eine einwandfreie Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes zu schaffen.
  2. Sofern die Aufstellung und Montage durch PSL vereinbart ist, richtet sich die Vergütung für die Aufstellung und Montage nach der Auftragsbestätigung von PSL (vgl. Ziffer I.4 dieser AGB).
  3. Sofern die Aufstellung und Montage durch PSL vereinbart ist und sie sich durch Umstände verzögert, die PSL nicht zu vertreten hat, hat der Kunde PSL die entstehenden Mehrkosten (Warte-, Reisekosten etc.) zu ersetzen.

VIII. Mängelansprüche

  1. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich zu erfolgen. Dabei hat der Kunde sämtliche für PSL zur ggf. erforderlichen Nacherfüllung relevanten Informationen (wie z.B. Mängelsymptome, Fehlermeldungen, Fehlfunktions- und sonstige Dokumentationen, Art und Weise der durchgeführten Applikationen, Geräteseriennummer etc.) zu erteilen.
  2. Bei Sach- oder Rechtsmängeln ist PSL nach ihrer Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung (nachfolgend gemeinsam: Nacherfüllung) verpflichtet. Ersetzte Teile werden Eigentum der PSL.
  3. PSL ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbes. Transport-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht wurde.
  4. Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, trägt der Kunde sämtliche dadurch bei PSL angefallenen Kosten, sofern der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  5. Den Ort der Nacherfüllung bestimmt PSL. Grundsätzlich erfolgt die Nacherfüllung am Sitz der PSL oder einem anderen von PSL bestimmten, der Zweckmäßigkeit der Nacherfüllung dienenden Ort. Ziffer VIII.3. bleibt unberührt.
  6. Vor der Mängelbeseitigung hat der Kunde sämtliche Fremdprodukte, Zubehörteile, Zusatzprodukte, Programme, Daten und Speichermedien, die nicht Bestandteil des Liefergegenstands sind, zu entfernen. PSL haftet nicht für Schäden an Sachen, die vom Kunden nicht entfernt wurden. Der Kunde hat die mangelhafte Sache ordnungsgemäß für den Transport und die Mängelbeseitigung vorzubereiten (reinigen, vollständig entleeren, insb. gefährliche, giftige, gesundheitsschädliche Stoffe entfernen, Transportsicherungen aktivieren, verpacken, etc.). ZifferVIII.3. bleibt unberührt.
  7. Keine Mängelrechte bestehen bei lediglich unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; ungeeignetem, unsachgemäßen, übermäßigen, nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands entsprechender Verwendung; Verstößen gegen Nutzungs- und Aufstellbedingungen, ungeeigneter und fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte; natürlicher Abnutzung und Verschleiß; fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (wie unzulässige Wärme-/Kälteflüssigkeiten); mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund; chemischen, elektrochemischen, elektrischen, thermischen und sonstigen, die ordnungsgemäße Verwendung des Liefergegenstands störenden Einflüsse und Schäden sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
  8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von PSL den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  9. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung verjähren 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für o.g. Rücktritt und Minderung.

IX. Haftungsausschluss

  1. Die Haftung von PSL auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung und Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer IX. eingeschränkt.
  2. PSL haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Teilen oder durch Produktionsausfall (z.B. wegen Lieferverzug) beim Kunden oder Dritten entstehen.
  3. Soweit der Kunde PSL Informationen zur Verfügung stellt, die Grundlage für die Leistungen von PSL sind, ist der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ausschließlich verantwortlich. PSL haftet nicht für Schäden, die auf unvollständigen und/oder unrichtigen Informationen des Kunden beruhen.
  4. PSL haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, z.B. die Freiheit von Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (Kardinalpflichten).
  5. Soweit PSL gem. Ziffer IX.3. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die PSL bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die PSL bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Lieferung oder Leistung typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von PSL.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PSL.
  7. Soweit PSL technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von PSL geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  8. Die Einschränkungen dieser Ziffer IX gelten nicht für die Haftung von PSL wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

X. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, hingegen nicht überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben (z.B. Copyright-Vermerke) nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der PSL zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei PSL bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XI. Gerichtsstand, Vertragssprache, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Datenschutz

  1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen PSL und dem Kunden nach Wahl von PSL Osterode am Harz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen PSL ist in diesen Fällen jedoch Osterode am Harz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PSL und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.